Wärmepumpen-Installation vom Fachbetrieb
Wärmepumpe

Die neuen Förderregeln für Wärmepumpen ab Juli 2026

Seit dem 21. Juli 2026 gilt für die Heizungsförderung ein neues Regelwerk. Wer jetzt über eine Wärmepumpe nachdenkt, rechnet mit anderen Zahlen als noch im Frühjahr. Die gute Nachricht zuerst: Der maximale Fördersatz ist gestiegen, nicht gefallen. Gleichzeitig wurde ein Bonus gestrichen, ein zweiter gekürzt, und bei den förderfähigen Kosten hat der Gesetzgeber an genau einer Stelle den Rotstift angesetzt.

Wir haben alle neuen Regeln auf einer Übersicht zusammengefasst: die drei Bausteine, aus denen sich Ihr Fördersatz zusammensetzt, die fünf möglichen Förderstufen mit den konkreten Zuschussbeträgen, die Förderhöchstgrenzen und den Fahrplan beim Kältemittel.

Übersicht der neuen Wärmepumpen-Förderung ab 21. Juli 2026 mit Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus, Förderstufen und Höchstgrenzen

Die neuen Förderregeln auf einen Blick. Klicken Sie auf die Grafik oder den Button, um sie bildschirmfüllend anzuzeigen.

Die drei Bausteine Ihrer Förderung

Ihr persönlicher Fördersatz entsteht durch Addition. Es gibt einen Sockel, den jeder bekommt, und zwei Boni, die an Bedingungen hängen.

30 Prozent Grundförderung

Die Grundförderung bleibt unverändert bei 30 Prozent. Sie gilt für jeden Eigentümer, der eine förderfähige Wärmepumpe einbaut, unabhängig vom Einkommen und unabhängig davon, welche Heizung vorher im Keller stand.

16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus

Dieser Bonus war bisher 20 Prozent wert, jetzt sind es 16 Prozent. Sie bekommen ihn, wenn Sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung ersetzen. Bei einer Gaszentralheizung oder einer Holzheizung muss die Anlage mindestens 20 Jahre alt sein. Entscheidend ist: Die alte Heizung muss vollständig stillgelegt werden. Wer sie als Hybrid-Lösung im Haus behält, verliert diesen Bonus komplett.

Der Klimageschwindigkeitsbonus läuft aus. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt er halbjährlich um 4 Prozentpunkte, ab dem 1. August 2028 gibt es ihn nicht mehr. Jedes halbe Jahr Wartezeit kostet also spürbar Geld.

Bis zu 40 Prozent Einkommensbonus

Hier hat sich am meisten geändert. Bisher gab es pauschal 30 Prozent für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000 Euro. Jetzt ist der Bonus dreistufig:

  • bis 30.000 Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommen: 40 Prozent
  • bis 40.000 Euro: 30 Prozent
  • bis 50.000 Euro: 10 Prozent

Neu ist damit, dass Haushalte zwischen 40.000 und 50.000 Euro überhaupt etwas bekommen. Diese Gruppe ging bisher leer aus. Maßstab ist immer das zu versteuernde Haushaltseinkommen aus dem Steuerbescheid, nicht das Bruttogehalt. Den Bonus gibt es ausschließlich für selbstgenutzte Wohneinheiten.

Der Familienzuschlag: 10.000 Euro, die Sie nicht verdienen müssen

Das ist der Hebel, den viele übersehen. Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, zieht die KfW pauschal 10.000 Euro von Ihrem anzurechnenden Einkommen ab. Der Abzug gilt einmal pro Haushalt, nicht pro Kind, und Sie weisen ihn über eine Meldebescheinigung nach.

Ein Rechenbeispiel: Ein Haushalt mit 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen landet normalerweise in der 10-Prozent-Stufe und kommt damit auf 56 Prozent Förderung. Mit einem minderjährigen Kind werden aus den 45.000 Euro rechnerisch 35.000 Euro. Damit greift die 30-Prozent-Stufe, und der Fördersatz steigt auf 76 Prozent. Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten sind das 5.600 Euro mehr Zuschuss.

Was weggefallen ist

Der Effizienzbonus ist gestrichen. Er brachte bisher 5 Prozent zusätzlich für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder für Erd- und Wasserwärmepumpen. Diese 5 Prozent gibt es ersatzlos nicht mehr. Ebenfalls entfallen ist der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen.

Der Deckel steigt: 80 statt 70 Prozent

Die wichtigste Verbesserung geht in vielen Meldungen unter. Die maximale Gesamtförderung war bisher bei 70 Prozent gekappt, jetzt liegt die Grenze bei 80 Prozent. Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten sind damit maximal 22.400 Euro Zuschuss möglich.

Realistisch gibt es fünf Stufen: 30 Prozent ohne jeden Bonus, 46 Prozent mit Klimageschwindigkeitsbonus, 56 Prozent zusätzlich mit dem kleinen Einkommensbonus, 76 Prozent mit dem mittleren und 80 Prozent in der niedrigsten Einkommensgruppe. Nur die letzte Stufe läuft überhaupt gegen den Deckel, denn rechnerisch käme sie auf 86 Prozent.

Förderfähige Kosten: nur die erste Wohneinheit wurde gekürzt

An dieser Stelle entsteht in Gesprächen regelmäßig ein Missverständnis, deshalb der Punkt im Detail. Die Obergrenze für die förderfähigen Kosten der ersten Wohneinheit ist von 30.000 Euro auf 28.000 Euro gesunken. Das sind 2.000 Euro weniger Bemessungsgrundlage.

Bei allen weiteren Wohneinheiten hat sich nichts geändert. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten weiterhin jeweils 15.000 Euro, ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro. Diese Stufen wurden nicht angetastet.

Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern fällt die Kürzung deshalb kaum ins Gewicht. Ein Haus mit vier Wohnungen kommt jetzt auf 73.000 Euro förderfähige Kosten statt vorher 75.000 Euro. Ein Haus mit zehn Einheiten liegt bei 135.000 Euro statt 137.000 Euro. Die Kürzung um 2.000 Euro trifft jedes Gebäude genau einmal, unabhängig von seiner Größe.

Ein Hinweis zur Verteilung der Boni im Mehrfamilienhaus: Die Grundförderung gilt für die gesamten förderfähigen Kosten aller Einheiten. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus bekommen Sie nur für die Wohneinheit, die Sie selbst bewohnen. Vermietete Einheiten erhalten die 30 Prozent Grundförderung.

Auch bei der ersten Wohneinheit bleibt es nicht dauerhaft bei 28.000 Euro. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Betrag halbjährlich um 750 Euro, bis Ende 2030 auf 22.000 Euro.

Kältemittel: R290 wird zur Pflicht, aber nicht heute

Beim Kältemittel kursiert viel Halbwissen. Die Reihenfolge ist klar:

  • Heute: Wärmepumpen mit R32 sind weiterhin voll förderfähig. Weggefallen ist nur der Bonus für natürliche Kältemittel. R290 bringt aktuell also keinen Aufschlag mehr.
  • Ab 1. Januar 2027: Nach der EU-F-Gase-Verordnung dürfen Monoblock- und Split-Luft-Wasser-Wärmepumpen bis 12 Kilowatt nur noch mit einem Kältemittel unter GWP 150 verkauft werden. R32 hat einen GWP von 675 und fällt in dieser Geräteklasse aus dem Neugeschäft.
  • Ab 1. Januar 2028: Gefördert werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel. R32 verliert die Förderung dann vollständig.

Für Ihre Entscheidung heißt das: R290 mit einem GWP von 3 ist die zukunftssichere Wahl, auch wenn sie im Moment keinen zusätzlichen Zuschuss bringt.

Zwei neue technische Hürden

Zwei Voraussetzungen werden leicht überlesen, entscheiden aber über die Förderfähigkeit des Geräts. Die Wärmepumpe braucht eine digitale Schnittstelle, eine relaisbasierte Steuerung nach dem alten SG-Ready-Prinzip genügt nicht mehr. Außerdem muss das Außengerät bei Luft-Wasser-Wärmepumpen die Schallgrenzwerte der EU-Ökodesign-Verordnung um mindestens 10 Dezibel unterschreiten.

Was das für Ihre Planung bedeutet

Wenn Sie in eine der drei Einkommensstufen fallen, ist die Förderung in Summe besser geworden. Wer darüber liegt, kommt auf 46 Prozent statt bisher 55 Prozent und sollte den Zeitplan im Auge behalten, denn ab Februar 2027 schmilzt der Klimageschwindigkeitsbonus ab und die förderfähigen Kosten sinken weiter.

Ob sich Ihr Projekt rechnet, hängt aber nicht allein am Fördersatz. Entscheidend ist, dass die Anlage zum Gebäude passt: eine korrekt berechnete Heizlast, eine niedrige Vorlauftemperatur und eine saubere Hydraulik. Eine überdimensionierte Wärmepumpe mit 80 Prozent Zuschuss wird im Betrieb teurer als eine passend geplante Anlage mit 46 Prozent. Wir rechnen das vor der Installation durch, nicht danach.

Stand: 29. Juli 2026. Grundlage sind das KfW-Programm 458 sowie die BEG-Förderrichtlinie in der Fassung vom 17. Juli 2026. Verbindlich sind die jeweils geltenden Förderrichtlinien, dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Stefan Kathmeyer

Stefan Kathmeyer
Wärmepumpen Spezialist
sk@waermepumpe-installateur.de

Beitrag erstellt am 29.07.2026
Beitrag bearbeitet am 29.07.2026

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